Prüfpflichten elektrischer Anlagen. Vorgaben von Gesetzgeber und Sachversicherer. Beratung durch Hans-Bernd Roes, Köln

Prüfpflichten

Wer fordert Prüfungen?

Gesetzgeber

Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Berufsgenossenschaft

Auszug aus der DGUV V3:

§ 5 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Sachversicherer

Sachklausel SK 3602 („Feuerklausel“):

Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 (24, 36) Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AFB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

Der Sachversicherer setzt die regelmäßige Durchführung gesetzlich geforderter Prüfungen voraus.

Welche Prüfungen werden gefordert?

  • Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
  • Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester elektrischer Betriebsmittel
  • Maschinenprüfung
  • Prüfung der Photovoltaikanlage
  • Prüfung der elektrischen Anlage nach Sachklausel SK 3602 des Sachversicherers (VdS-Prüfung)
  • Prüfung der Blitzschutzanlage inkl. Erdung, Blitzschutzpotentialausgleich und Überspannungsschutz

Eine Tabelle der einzelnen Prüfungen mit Prüfumfang, Prüfintervall und den zugrunde liegenden Normen und Vorschriften erhalten Sie auf Anfrage.

"Die Prüfung der Anlage wurde schnell und kompetent durchgeführt. Besonders die offene konstruktive Behandlung der Schwachstellen hilft uns diese nachhaltig und effizient abzustellen.“
Dipl.-Ing. Rolf Brüggemann, Betriebsleiter
TEC-KNIT CreativCentrum für technische Textilien GmbH, Rhede
"Als Unternehmen müssen wir natürlich regelmäßig unsere Anlagen und technischen Geräte prüfen lassen. Herr Roes hat dies für uns übernommen und wir können nicht anders, als seine Arbeit als äußerst exakt und gewissenhaft zu bezeichnen. Dabei ist Herr Roes besonnen und ruhig zu Werke gegangen und das während des laufenden Betriebes. Auch die Nachsorge lief reibungslos und um Anliegen kümmerte er sich hoch professionell. Dafür großen Respekt, vielen Dank und viel Erfolg weiterhin. Wir freuen uns, wenn wir auch zukünftig zusammenarbeiten können.
Eine klare Empfehlung!"
Brigitte Galert
Praxis für Physiotherapie, Köln